Schließfach
Besteht kein Ehevertrag mit Gütertrennung, schulden sich die Ehegatten bei der Scheidung gegenseitig die Auskunft über den Bestand des Vermögens am Tag der Eheschließung, am Trennungstag und zu Beginn des Scheidungsverfahrens.
Die Auskunft muss wahrheitsgemäß und vor allem vollständig sein. Für jede Position des Vermögens, auch für etwaige Schulden, müssen entsprechende Belege vorgelegt werden.
Für den einen Ehegatten kann es dabei problematisch sein, wenn der andere Ehegatte Bargeld oder andere Vermögenswerte in einem Schließfach verwahrt.
Zwar wird die Existenz eines solchen Schließfachs in der Regel beiden Ehegatten bekannt sein. Teilweise kann auch anhand der entsprechenden Protokolle nachgewiesen werden, wann der andere Ehegatte das Schließfach aufgesucht hat.
Was den Inhalt des Schließfachs hingegen anbelangt, ist der eine Ehegatte allein auf die Erklärung des anderen Ehegatten beschränkt, die ggf. eidesstattlich zu erteilen ist.
Belege über den Inhalt des Schließfachs können nicht verlangt werden, weil es sie nicht gibt. Selbst ein Foto von dem Inhalt des Schließfachs sagt nichts aus, weil das Foto keine Garantie für die Vollständigkeit liefern kann.
Einen Anspruch auf Öffnung des Schließfachs in seiner Anwesenheit hat der zur Auskunft berechtigte Ehegatte nicht.
Bei entsprechender krimineller Energie des Schließfachinhabers bzw. seiner Bereitschaft zum Lügen, können dem Anderen erhebliche Nachteile widerfahren, weil er an das Geld im Schließfach schlichtweg nicht heran kommt.
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