Schulden

In der Ehe aufgenommene Schulden wirken sich in mehreren Bereichen aus:

Beim Unterhalt mindern sie das für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalt einzusetzende Einkommen.

Ausgenommen sind Darlehen, die nach der Trennung aufgenommen wurden und vermeidbar waren.

Im Einzelfall kann es geboten sein, eine Umschuldung oder eine Reduzierung der Monatsrate herbeizuführen, um mehr Luft für den Unterhalt zu haben.

Bei der Berechnung des Unterhalts kommt es in der Regel nicht darauf an, wer Darlehensnehmer ist, solange nur ein Bezug zur Ehezeit vorhanden ist.

Im Rahmen des Zugewinnausgleiches (Vermögen) und bei der Aufteilung des gemeinschaftlichen Immobilienvermögens hingegen, wird genau definiert, wer mit welchem Anteil für die Schulden haftet.

In der Regel wird man bei gemeinsamen Schulden zur Finanzierung von Immobilien davon ausgehen müssen, dass sich die Haftungsanteile analog den Miteigentumsanteilen darstellen wie sie im Grundbuch stehen.

Im Verhältnis zur Bank aber haben diese internen Haftungsanteile der Eheleute keine Bedeutung. Die Bank kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt und kann einen Ehegatten auch dann zu 100% belasten, wenn er im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander nur zu 50% haftet.

Zahlt ein Ehegatte den monatlichen Schuldendienst auf gemeinsame Schulden allein, hat er im Allgemeinen gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Erstattung seiner 50%.

Dieser sogenannte Gesamtschuldnerausgleich findet dann nicht statt, wenn der Ehegatte, der die Schulden allein bezahlt, den vollen Schuldendienst bei seinem Einkommen abzieht, bevor ein Ehegattenunterhalt bezahlt wird.

Dann erfolgt der interne Ausgleich durch eine Reduzierung oder eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts und kann der die Schulden zahlende Ehegatte daneben keinen weiteren Ausgleich verlangen.

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