Dienstwagen

Wird einem Ehegatten von seinem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen zu Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen kann, hat dies in der Regel Einfluss auf einen etwaigen Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt.

Im Ergebnis beschert der Dienstwagen dem Arbeitnehmer unter dem Strich einen Vorteil. Andernfalls würde er sich auf den Dienstwagen nicht einlassen.

Die Nutzung eines Dienstwagen auch zu privaten Zwecken hat zwei Seiten: Eine gute und eine schlechte Seite.

Zum einen erspart der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen für einen Privatwagen. In der Regel wird der Dienstwagen „all inclusive“ überlassen. Alles wird bezahlt.

Durch die Ersparnis der laufenden Kosten bis hin zum Wertverlust entstehen dem Arbeitnehmer Vorteile, auch geldwerte Vorteil genannt.

Im Rahmen der Unterhaltsbemessung werden diese Vorteil anhand der ADAC-Kostentabelle ermittelt. Manche Gerichte rechnen auch mit Pauschalen.

Die geldwerten Vorteile erhöhen das Einkommen, ehe es zur Berechnung des Unterhalts kommt.

Besteht der Arbeitgeber – etwa aus Prestigegründen – auf einem hochwertigen Dienstwagen, den sich der Arbeitnehmer privat nicht leisten würde oder könnte, kann eingewendet werden, dass für die Unterhaltsberechnung nur der Vorteil für die Nutzung eines entsprechenden günstigeren Wagens herangezogen wird.

Auf der anderen Seite bringt der Dienstwagen aber auch steuerliche Nachteile. Der Arbeitnehmer hat die Privatnutzung des Dienstwagen auf der Grundlage von Pauschalen (1%-Regelung) zu versteuern und hierauf Sozialabgaben zu zahlen, was aus den Gehaltsabrechnung hervor geht.

Überwiegt der echte Privatnutzungsvorteile die steuerlichen Nachteile, verbleibt ein Plus, das die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erhöht und familienrechtlich zu berücksichtigen ist.

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