Ehevertrag

Ein vor oder während der Ehe abgeschlossener Ehevertrag verschwindet in aller Regel in der Schublade und gewinnt erst bei einer Scheidung an Bedeutung.

Der Klassiker ist die Vereinbarung der Gütertrennung, manchmal auch aus steuerlichen Gründen in abgeschwächter Form als modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich offen, wenn einer der Ehegatten verstirbt. Der überlebende Ehegatte kann dann wählen, ob er erben oder den Zugewinnausgleich im Todesfall verlangen will. Das Erbe ist steuerpflichtig, der Zugewinnausgleich ist steuerneutral unabhängig von seiner Höhe.

Ferner können in einem solchen vorsorgenden Ehevertrag Regelungen des Unterhalts für den Fall der Scheidung und Regelungen des Rentenausgleichs für den Fall der Scheidung getroffen werden.

Beim Abschluss eines jeden Ehevertrags ist Vorsicht geboten. Sittenwidrige und damit unwirksame Verträge gilt es ebenso zu vermeiden wie Verträge, die keinen Bestand haben.

Im Zweifel sollte nicht zu viel ausgeschlossen werden, um den Vertrag nicht insgesamt zu gefährden.

Ein Ehevertrag kann von Beginn an unwirksam sein, wenn ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird und sich in einer Zwangslage befindet oder die Umstände einen Vertrag auf Augenhöhe nicht zulassen.

Dabei gilt die Kernbereichslehre, ein Ranking von den unantastbaren Scheidungsfolgen bis zu den Scheidungsfolgen, die man immer problemlos ausschließen kann. Der Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes ist eher unantastbar, die Gütertrennung hingegen am weitesten einer Regelung zugänglich.

Ein von Beginn an wirksamer Vertrag kann im Falle der Scheidung vom Gericht angepasst werden, wenn sich das Leben der Ehegatten anders entwickelt als bei Abschluss des Vertrags geplant.

Plant man eine kinderlose Zwei-Verdiener-Ehe und gehen aus der Ehe dann doch drei Kinder hervor, aufgrund derer die Ehefrau 10 Jahre lang nicht arbeitet, könnte z.B. eine Vertragsanpassung geboten sein.

Die Vertragsanpassung aber öffnet den Vertrag meistens nicht ganz, sondern gleicht nur ehebedingte Nachteile aus.

Es empfiehlt sich daher, Eheverträge aus der Schublade zu holen und ggf. durch neue Regelungen anzupassen, wenn das Leben anders verläuft als ursprünglich geplant.

Ist bei der Scheidung ein Ehevertrag zwar wirksam und bestandskräftig, bietet er nicht selten einem Ehegatten gleichwohl die Möglichkeit, das Verfahren aufzublasen und zu verzögern, um ggf. im Wege der Zermürbungstaktik doch noch eine Abfindung „des lieben Friedens willen“ zu erreichen.

Die Wirksamkeit und Bestandskraft des Ehevertrags muss im Zweifel das Gericht feststellen – und das kann lange dauern.

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