Zugewinnausgleich

Liegt kein Ehevertrag vor, leben die Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

In der Zugewinngemeinschaft – das wundert viele – hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Heirate ich eine Millionärin, werde ich nicht auch Millionär, sondern bleibe ggf. so arm wie vor der Ehe.

Der Unterschied zur echten Gütertrennung liegt darin, dass bei einer Scheidung der Zugewinn ausgeglichen wird. Hört sich schwierig an, ist aber einfach.

Für jeden Ehegatten getrennt wird das Vermögen bei der Eheschließung mit dem Vermögen bei der Scheidung verglichen. Der Unterschied ist der Zugewinn.

Besteigt die Ehefrau die Bergbahn in der Mittelstation, legt sie einen kürzeren Weg zurück als der Ehemann, der schon in der Talstation einsteigt, um zum Gipfel zu fahren. Der Ehemann hat einen größeren Zugewinn. Er schuldet einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn der Ehefrau (Zugewinn Ehemann 100, Zugewinn Ehefrau 50, Differenz 50: 2 = 25 Zugewinnausgleich).

Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe bleiben außen vor. Ausnahme: Diese Gegenstände gewinnen nach ihrem Zufluss an Wert. Erbt jemand ein Ackergrundstück, das zum Bauland wird, hat das Erbe einen Zugewinn produziert, der mit dem anderen Ehegatten zu teilen ist.

Der Zugewinnausgleich wird mit Rechtskraft der Scheidung fällig, wenn man sich über ihn nicht vorher durch eine Vereinbarung verständigt, was bei uns die Regel ist.

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