Versorgungsausgleich

Das Gericht ermittelt im Scheidungsverfahren für jeden Ehegatten getrennt die Rente.

Maßgeblich ist nicht die Lebenszeit. Die Rente wird nur auf die Ehezeit berechnet.

Dem Versorgungsausgleich unterliegt alles, was später eine Rente auswirft. Demnach werden auch private oder betriebliche Renten ausgeglichen. Versicherungen, die später Kapital statt Rente auswerfen, unterliegen dem Zugewinnausgleich, nicht dem Versorgungsausgleich.

Ausnahme: Betrieblich veranlasste Kapitalversorgungen unterliegen auch dem Versorgungsausgleich, obwohl sie keine Rente auswerfen.

Das Gericht ordnet einen Hin-und-Her Ausgleich an. Jeder Ehegatte teilt seine Rente mit dem anderen, eine Verrechnung erfolgt nicht. Man unterscheidet die interne Teilung und die externe Teilung.

Bei der internen Teilung richtet der Versorgungsträger für den anderen Ehegatten ein neues Rentenkonto ein und stattet dieses mit den entsprechenden Beiträgen aus.

Die geteilte Rente wird später nur auf Antrag ausbezahlt. Der andere Ehegatte muss sich also merken, wo er später die Anträge stellt.

Bei der externen Teilung stellt der Rententräger ein Guthaben zur Verfügung. Dieses Guthaben muss zweckgebunden in eine andere Versorgung nach Wahl des anderen Ehegatten einfließen. Erfolgt keine Wahl, gelangt der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung.

Verstirbt der andere Ehegatte, wird der Rentenausgleich nicht rückgängig gemacht.

Ausnahme: Gesetzliche Rente. Verstirbt der andere Ehegatte hier, bevor er drei Jahre lange die geteilte Rente genießen konnte, fließt diese wieder zurück. Andernfalls bleibt auch die gesetzliche Rente für immer geteilt.

In bestimmten Fällen empfiehlt es sich daher, sich nicht scheiden zu lassen, um den Rentenausgleich zu vermeiden. Dieser wird ansonsten zwingend bei der Scheidung durchgeführt.

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