Steuern
Im dem Kalenderjahr, in dem man sich trennt, kann man noch die Steuer gemeinsam abgeben und die Steuerklassen 3/5 beibehalten.
Ab dem nächsten Kalenderjahr, nicht zu verwechseln mit dem Trennungsjahr, das unabhängig vom Kalender läuft, geht das schon nicht mehr, obwohl man noch nicht geschieden ist.
Besonderheiten gibt es bei dem Rentenausgleich:
Vom Rentenverlust bei der Scheidung kann man sich frei kaufen.
Das kann durch eine Geldzahlung erfolgen oder durch Verrechnung mit anderen Positionen, etwa dem Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten.
Der Preis ist frei verhandelbar. Der Renteneuro ist nicht so viel wert wie der echte Euro, weil die Rente eine Wette auf die Lebenszeit ist.
Den Betrag kann man als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Der Empfänger des Betrags muss seine Zustimmung erteilen.
Bei dem Empfänger wird der Betrag dann steuerpflichtig. Der Geber hat ihm die steuerlichen Nachteile zu ersetzen.
Hat der Empfänger keine Einkünfte, kann das zu einer erheblichen Steuerentlastung beim Geber führen.
Überträgt man Immobilien oder Anteile an Immobilien, ist stets zu prüfen, ob Schenkungssteuer oder Spekulationssteuer anfallen. Beides ist auch zwischen Ehegatten möglich.
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