Affäre

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Seitensprung, eine Affäre oder das Fremdgehen Auswirkungen auf den eigenen Unterhalt haben.

Geht ein Ehegatte eine ehewidrige Beziehung ein, hat das in der Regel nur dann eine Auswirkung auf den Unterhalt des anderen Ehegatten, wenn aus dieser Beziehung ein Kind hervorgeht.

Ein Getrenntleben vorausgesetzt, steht das Kind dann bei der Verteilung der verfügbaren Mittel auf derselben Stufe wie die ehelichen Kinder.

Wird das Kind noch während bestehender Ehe geboren, und ist der Ehemann auch der Mutter des Kindes zum Unterhalt verpflichtet, kann deren Unterhalt den Unterhalt der Ehefrau ebenfalls mindern.

Unternimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte hingegen einen Seitensprung, kann er damit seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Voraussetzung ist allerdings ein Ausbrechen aus der ehelichen Solidarität während intakter Ehe. Der Ehegatte wird immer behaupten, die Ehe sei bereits seit langem nicht mehr intakt gewesen.

So bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt aufgrund des Fremdgehens versagt wird, eher selten, zumal ein gehöriges Beweisproblem besteht.

Auswirkungen auf andere Scheidungsfolgen hat der Seitensprung in der Regel nicht. Der Zugewinnausgleich und der Rentenausgleich sind eher starr strukturiert und gewähren keine Sanktionen bei Eheverfehlungen.

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