Realsplitting

Unterhalt ist steuerlich neutral. Er wird steuerpflichtig, wenn der Geber ihn bei seiner Steuer als Sonderausgabe absetzt. Dann muss der Empfänger den Unterhalt versteuern. Der Geber wiederum ist dann verpflichtet, dem Empfänger die Steuer und manchmal auch andere Nachteile auszugleichen (Nachteilsausgleich).

Zur Sonderausgabe wird der Unterhalt erstmalig in dem Jahr, in dem die Ehegatten nicht mehr gemeinsam die Steuer abgeben dürfen. Das ist quasi das Trostpflaster für den Verlust der Zusammenveranlagung.

Der Geber kann pro Jahr höchstens € 13.805,00 absetzen. Zahlt er dem Geber daneben noch die Kranken- und Pflegeversicherung als Unterhalt, gehen auch mehr als die € 13.805,00 pro Jahr.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Ehe noch nicht geschieden ist. Hier kann der Unterhalt als Sonderausgabe beim Empfänger z.B. eine eigene Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslösen, obwohl er eigentlich noch beim Geber kostenfrei mitversichert ist.

Beim Finanzamt macht man den Unterhalt mit der Anlage U geltend, die der Empfänger unterschreiben muss.

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