Bausparvertrag

Grundsätzlich unterfällt ein Bausparguthaben dem Zugewinnausgleich (Vermögen).

Wird er staatlich gefördert angespart, kann er dem Versorgungsausgleich unterliegen (Rente).  Zwar ist er nicht auf eine Rente gerichtet. Er wird aber dann nach dem Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz behandelt, was ihm eine Zuordnung zum Rentenausgleich verschafft.

Bausparverträge kommen häufig auch in sogenannten Bausparkonstruktionen zum Einsatz: Das Bauspardarlehen wird nur mit den Zinsen bedient, im Hintergrund wird ein Bausparguthaben angespart, das später das Darlehen ablöst.

In dieser Konstellation laufen die Darlehen auf beide Ehegatten, während der Ansparbausparvertrag – warum auch immer – häufig nur auf den Namen des Ehemannes läuft. Wegen des engen Zusammenhangs mit dem Darlehen, das zur Finanzierung der gemeinsamen Immobilie dient, wird das Guthaben bei der Scheidung jedoch beiden Ehegatten zugerechnet.

Die Beiträge zum Bausparvertrag mindern das Einkommen bevor der Unterhalt berechnet wird. Das gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt.

Daher empfiehlt es sich meistens nicht, die Beitragszahlung mit dem Beginn des Getrenntlebens auszusetzen. Ratsam ist vielmehr die Beibehaltung der Zahlungen zur Reduzierung des Unterhalts.

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