Auto
Trennen sich Ehegatten, stellt sich häufig die Frage, wer das Auto oder wer welches Auto behalten darf.
Nicht selten bemächtigt sich ein Ehegatte des Autos ohne den anderen vorher zu fragen.
So merkwürdig das auch klingen mag: Das Auto kann zum Hausrat gehören, wenn es als Familienkutsche genutzt wurde, also jeder einmal damit gefahren ist.
Beim Hausrat aber gilt die gesetzliche Vermutung, dass er beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört. Während der Dauer des Getrenntlebens kann das Gericht den PKW dann einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn er auf dessen Nutzung mehr angewiesen ist und sich kein Ersatzfahrzeug beschaffen kann.
Betreut die Ehefrau die Kinder überwiegend und benötigt sie das Auto zu deren Beförderung, wird ihr die Nutzung zugesprochen werden.
Aus Anlass der Scheidung ist dann eine endgültige Regelung des Eigentums an der Familienkutsche geboten, ggf. gegen eine Ausgleichszahlung.
Handelt es sich nicht um die Familienkutsche, werden die Fahrzeuge dem Ehegatten zugeordnet, der sie gekauft und bezahlt hat. Teilwiese liegen auch Schenkungen an den anderen Ehegatten vor, was zu beweisen wäre.
Der Eigentümer des PKWs hat dann dessen Wert im Zugewinnausgleich mit dem anderen Ehegatten zu teilen, wenn ein solcher stattfindet.
Findige Ehegatten kommen häufig auf den Gedanken, sich während der Trennung ein neues Auto anzuschaffen, damit der andere Ehegatte bei der Scheidung nichts vom Geld bekommt.
Das ist jedoch zu kurz gedacht, denn auch der PKW hat einen Wert, der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Allenfalls die Wertminderung zwischen Anschaffung und Scheidung mindert das Vermögen.
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