Wechselmodell
Werden Kinder mit gleich großen Anteilen von beiden Eltern betreut, spricht man vom Wechselmodell.
Das Wechselmodell gehört zum Umgangsrecht, nicht zum Sorgerecht.
Wer das Wechselmodell herstellen oder es aufkündigen will, muss daher im Streitfall ein Umgangsverfahren einleiten, kein Sorgerechtsverfahren.
Voraussetzung ist eine maximale Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bei beiden Eltern. Oftmals gibt es mehr zu planen und besprechen als während des ehelichen Zusammenlebens.
Gegen den Willen eines Elternteils wird das Gericht das Wechselmodell nur selten anordnen. Lehnt ein Elternteil das Wechselmodell ab, muss das Gericht die Gründe hierfür ermitteln.
Stellt sich heraus, dass der ablehnende Elternteil zur Kooperation und Kommunikation zwar in der Lage wäre, eine Vertrauensbasis aber absichtlich nicht entstehen lässt, kann das Gericht das Wechselmodell auch gegen dessen Willen anordnen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein bereits praktiziertes Wechselmodell von diesem Elternteil eigenmächtig aufgekündigt wird.
Abhängig vom Alter der Kinder spielt deren Haltung zum Wechselmodell eine große Rolle. Es ist jedoch die Aufgabe des Gericht, notfalls durch Sachverständige die Willensbildung der Kinder zu hinterfragen.
Wird der Wille stark durch einen Elternteil beeinflusst, kann auch hier das Gericht gegen den mutmaßlichen Willen eines Kindes des Wechselmodell anordnen.
Große Vorsicht ist bei einer Verquickung von Unterhalt und Wechselmodell geboten. Wer das Wechselmodell anstrebt, um weniger Kindesunterhalt zahlen zu müssen, hat seine Erziehungsaufgabe verfehlt.
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