Trennungsunterhalt
Ab dem Beginn des Getrenntlebens kann der Trennungsunterhalt verlangt werden, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkommen haben.
Für jeden Ehegatten wird sein unterhaltsrechtliches Einkommen gesondert ermittelt, also alle Einkünfte nach Abzug der zulässigen Belastungen. Zu den Belastungen zählen nicht nur die Steuern und Sozialabgaben, sondern auch Beiträge zur sekundären Altersvorsorge und der Kindesunterhalt.
Es liegt im Geschick des Anwalts, das Einkommen entsprechend zu bereinigen, um ein gutes Ergebnis zu erzielen.
Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen kann von dem anderen sodann den Unterhalt verlangen. Der Unterhalt berechnet sich, indem man die Differenz der beiden Einkommen ermittelt und diese Differenz grob halbiert (3/7 oder 45%).
Während der ersten 12 Monate des Getrenntlebens kann von einem Ehegatten in der Regel nicht verlangt werden, bei vorheriger Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Arbeit auszuweiten.
Der Trennungsunterhalt endet automatisch mit Rechtskraft der Scheidung. Besteht für einen Unterhalt nach der Scheidung keine Aussicht auf Erfolg, etwa wegen zu kurzer Ehe, wird der unterhaltsbedürftige Ehegatte versuchen, die Scheidung in die Länge zu ziehen.
Den Trennungsunterhalt kann man im Vorhinein nicht ausschließen (ungeschützter Bereich).
Macht man den Unterhalt bei Getrenntleben nicht geltend, etwa durch ein Anwaltsschreiben, geht er Monat für Monat verloren und kann rückwirkend nicht mehr verlangt werden.
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