Trennungsjahr
Ehegatten leben getrennt, wenn die sogenannte häusliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen.
Bestreitet ein Ehegatte das Getrenntleben empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über den Beginn der Trennung.
Bei verschiedenen Wohnsitzen wird in der Regel ein Getrenntleben vermutet (Ausnahme: berufliche Gründe).
Von außergewöhnlichen Härtefällen abgesehen, kann eine Scheidung erst nach 12 Monaten des Getrenntlebens beantragt werden. Manche Gerichte lassen den Scheidungsantrag auch schon nach 10 Monaten zu, wenn der andere Ehegatte dies nicht rügt.
Das Trennungsjahr wird im Scheidungstermin vom Gericht persönlich abgefragt. Es sind wahrheitsgemäße Angaben geschuldet, wenn gleich insbesondere ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nicht nachprüfbar ist.
Wird der Scheidungsantrag zu früh eingereicht, kann der Prozess verloren gehen, was Kosten verursacht.
In bestimmten Fällen aber kann sich ein verfrühter Scheidungsantrag lohnen, wenn ein früher Vermögensstichtag interessanter ist als das Kostenrisiko.
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