Ehewohnung
Während des Getrenntlebens weist das Gericht im Streitfall die Nutzung der Ehewohnung einem Ehegatten allein zu.
Die alleinige Nutzung bekommt der Ehegatte, der die Wohnung dringender braucht, insbesondere zur Betreuung der Kinder.
Oftmals entscheidet also der Aufenthalt der Kinder über die Zuweisung der Ehewohnung.
Kehrt ein ausgezogener Ehegatte nicht binnen 6 Monaten in die Ehewohnung zurück, bleibt ihm die Nutzung bis zur endgültigen Scheidung verwehrt.
Auch nach der Scheidung kann das Gericht die Nutzung der Ehewohnung regeln, dann meistens etwas länger, aber auch nicht endlich, wenn z.B. beide Ehegatten Miteigentümer sind.
Aus einem Mietvertrag kann der ausziehende Ehegatte bis zur Scheidung nur mit Zustimmung des Vermieters entlassen werden. Mit Rechtskraft der Scheidung kann dies notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Zur dauerhaften Sicherung des Nutzungsrechts des verbleibenden Ehegatten kann das Gericht auch einen Mietvertrag zwischen den dann geschiedenen Ehegatten begründen.
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